Satzung Carl F.W. Borgward IG e.V.

in der Fassung vom 04.11.2023

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen „Carl F. W. Borgward IG e.V.“.

2.) Sitz des Vereins ist Schlenkestr. 36, 44575 Castrop-Rauxel.

3.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist Besitzer von Produkten der Borgward-Gruppe, namentlich aller von dem Automobilfabrikanten Carl Friedrich

Wilhelm Borgward gegründeten Unternehmen, der Carl F. W. Borgward GmbH Automobil- und Motorenwerke, der Goliath-Werk GmbH
und der Lloyd-Maschinenfabrik GmbH zusammenzuführen.

 

Der Verein hat auch den Zweck, noch existierende Fahrzeuge und Produkte dieser Marken zu erhalten durch Austausch von
Informationen und Bereitstellen von Bedienungsanleitungen und Ersatzteilkatalogen soweit vorhanden, durch die Erstellung eines

Mitgliederverzeichnisses, durch die Beschickung von Messen und Oldtimer-Veranstaltungen, durch Clubstände, durch Aufspüren und
Sammeln von zeitgenössischen Berichten, durch die Erfassung aller Dokumente, die im weitesten Sinne mit den Produkten der
Borgward-Gruppe in Verbindung stehen.
Zum Vereinszweck gehört auch die Veranstaltung geselliger Ausfahrten und Treffen, das Vermitteln von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und
Ersatzteilen, die Herstellung und der Vertrieb einer Mitgliederzeitschrift, die Benennung von Literatur oder Miniaturen, die sich mit
Produkten der Borgward-Gruppe befassen.
Zweck des Vereins ist weiterhin die Förderung der Teilnahme von Borgward-, Goliath- und Lloyd-Fahrzeugen an Oldtimer-
Veranstaltungen, sofern sie der Erhaltung des Bekanntheitsgrades der Borgward-Produkte dienen.
Schließlich soll der Verein berechtigt sein, seine Mitglieder durch Abschluss von Sonderkonditionen mit Sachverständigen, Werkstätten,
Prüforganisationen, Reiseveranstaltern, Schmiermittel- und Reifenherstellern zu unterstützen.
Vereinszweck ist schließlich die Wahrung des ehrenden Andenkens an den Firmengründer Carl Friedrich Wilhelm Borgward.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

2.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4.) Eine personenbezogene Vorteilsnahme durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen oder ein exklusiver persönlicher
     Nutzen aufgrund von Insiderwissen ist nicht zulässig.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1.) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.

2.) Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
     muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s beigefügt werden.

3.) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4.) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung sowie der Vereinssatzung.

5.) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

6.) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

7.) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Mitgliedschafts-Varianten zur Anwerbung von Neumitgliedern mit entsprechenden
     Verfahrensregeln vorschlagen. Nach einer angemessenen Laufzeit der Mitgliedschafts-Variante wird der Erfolg bewertet und in der
     Mitgliederversammlung über die Fortführung der Variante entschieden.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2.) Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
     von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

 

§ 6 Ausschluss aus dem Verein

1.) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

2.) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die
     Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat.

3.) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit.

4.) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den
     schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.

5.) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung
     zu verlesen.

6.) Der Beschluss über den Ausschluss ist zur Begründung dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.

7.) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.

8.) Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
     einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

9.) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss
     bestätigt.

 

§ 7 Streichung der Mitgliedschaft

1.) Das Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

2.) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag über sechs Monate im Rückstand ist und
     diesen Betrag auch nicht nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand, innerhalb von einem Monat von der Absendung der
     Mahnung an, voll entrichtet. Die Mahnung muss per Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

3.) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

4.) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

5.) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied formlos mitgeteilt wird.

6.) Die Mitgliedschaft wird ebenfalls durch den Tod des Mitglieds beendet. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge fallen dem Verein zu.

 

§8 Mitgliedsbeitrag

1.) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder von der Beitragszahlung
     befreien.

2.) Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3.) Studenten und Schüler können auf Antrag von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages oder eines Teils desselben entpflichtet werden.

4.) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Anfang eines Jahres, zahlbar bis zum 15. Januar eines jeden Jahres, per Bankeinzug fällig.

5.) Eine Aufnahmegebühr kann erhoben werden.

6.) Mitglieder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gelten als Junior-Mitglieder, für die nur der jeweils halbe Mitgliedsbeitrag erhoben wird.

 

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

a.) die Mitgliederversammlung

b.) der Vorstand

c.) der Beirat

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1.) Jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, sie sollte in das 2. Halbjahr gelegt werden. Die Einladung erfolgt
mit der Mitgliederzeitschrift ‚Der Rhombus‘ zum Ende des 2. Quartals.

2.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder wenn
     10% der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung einer alsbaldigen Mitglieder-
     versammlung verlangen.

3.) Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.

4.) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von sechs Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
     mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
     - Wahl des Vorstands und dessen Entlastung;
     - Wahl des Beirates;
     - Satzungsänderung;
     - Beitragsfestsetzung;
     - Ausschließung eines Mitglieds;
     - Auflösung des Vereins.

5.) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung einer Stimme ist nur an ein Vereinsmitglied zulässig, die Stimmübertragung hat
     in Schriftform zu erfolgen.

6.) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

7.) Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht
     mitgezählt.

8.) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen, für die Beschluss-
     fassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung eine Mehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen
     erforderlich.

9.) Gewählt wird grundsätzlich öffentlich, es sei denn, dass ein Mitglied geheime Wahl verlangt. Es findet eine Einzelabstimmung statt.
     Es wird durch Handzeichen abgestimmt.

10.) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.

11.) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor
       Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
       Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Verhandlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens
       vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

12.) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der
       weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf diese erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

13.) Aufgrund des technischen Fortschritts und der erfolgten Anpassungen im öffentlichen Vereinsrecht wird der Vorstand ermächtigt,
       alle notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, um zukünftig auch hybride Mitgliederversammlungen durchführen zu können.
       An einer virtuellen (hybriden) Mitgliederversammlung können Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der
       elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und Ihre Mitgliederrechte ausüben. Bei der Einladung zu einer
       hybriden Mitgliederversammlung wird angegeben, wie die Kontaktaufnahme für die elektronische Kommunikation stattfindet und
       in welcher Art die Mitglieder ihre Rechte (Antrags-, Rede- und Stimmrecht) ausüben können. Bei der hybriden Mitgliederversammlung
       haben die Mitglieder das Wahlrecht zwischen Teilnahme in Präsenz oder Teilnahme mittels elektronischer Kommunikation. Über die
       Einberufung einer hybriden Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich der Vorstand.

 

§ 11 Der Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, der Mitgliederverwaltung,
     dem Kassenwart und dem Medienbeauftragten.

2.) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

3.) Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4.) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange
     im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.

5.) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder der Neuwahl eines anderen Mitgliedes.

6.) Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.

7.) Verdiente Mitglieder, die in außergewöhnlicher Weise zur Repräsentation oder zum Nutzen des Vereins beitragen, können auf
     Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

8.) Vorstandsmitglieder mit einer mindestens 10-jährigen Tätigkeitsdauer können nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand auf
     Vorschlag des aktiven Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

9.) Vorstandsmitglieder mit einer mindestens 10-jährigen Tätigkeitsdauer als 1. Vorsitzender können nach dem Ausscheiden aus
     dem Vorstand auf Vorschlag des aktiven Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenpräsidenten ernannt werden.

10.) Ehrenvorsitzende und Ehrenpräsidenten haben auf Einladung durch den Vorstand das Recht zur Teilnahme an Vorstands-
       sitzungen in beratender Funktion ohne Stimmrecht.

 

§ 12 Der Beirat

1.) Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.

2.) Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Administration des Vereins, bei Messen, Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen.

3.) Gleichermaßen ist der Beirat auch Ansprechpartner für Besitzer von Fahrzeugen der Borgward-Gruppe und deren Anliegen.

4.) Aufgabe des Beirates ist es weiterhin, dem Vorstand geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, die Borgward-Produkte auch jüngeren
     und weiteren Bevölkerungsschichten bekannt zu machen und hieraus Mitglieder zu gewinnen.

 

§ 13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zur Aufnahme eines Kredites oder
Begründung einer Verbindlichkeit von mehr als 6.000,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

§ 14 Versammlungsniederschrift

1.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
     zu unterzeichnen. Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern mit der nächsten Mitgliederzeitschrift,
     "Der Rhombus" zuzusenden. Der Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende des Vereins und der Protokollführer der Schriftführer
     oder ihre jeweiligen Stellvertreter.

2.) Geht innerhalb von vier Wochen ab Absendung des Protokolls kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.

 

§ 15 Anträge

1.) Anträge des Vorstands werden mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übersandt.

2.) Anträge der Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

3.) Über die Zulassung von Initiativanträgen, die unmittelbar vor der Mitgliederversammlung oder während der Mitgliederversammlung
     gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 16 Liquidation

1.) Die Liquidation des Vereins obliegt dem ersten Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied.

2.) Bei Auflösung der Körperschaft fällt das verbleibende Vermögen an die Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe der Deutschen
     Krebshilfe, Buschstraße 32, 53113 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
     Zwecke zu verwenden hat.

Dezember 2025
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