Satzung Carl F.W. Borgward IG e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1)      Der Verein führt den Namen »Carl F. W. Borgward IG«.

2)      Nach der Eintragung in das Vereinsregister wird der Namens­ zusatz »eingetragener Verein« in der abgekürzten Form »e.V.« hinzugefügt.

3)     Sitz des Vereins ist 45145 Essen, Trierer Straße 11.

4)      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist Besitzer von Produkten der Borgward­Gruppe, namentlich aller von dem Automobilfabrikanten Carl­Friedrich­Wilhelm Borgward gegründeten Unternehmen, der Carl F. W. Borgward G.m.b.H Automobil­ und Motorenwerke, der Goliath­Werk G.m.b.H. und der Lloyd­Maschinenfabrik G.m.b.H. zusammenzuführen. Der Verein hat auch den Zweck, noch existierende Fahrzeuge und Produkte dieser Marken zu erhalten durch Austausch von Informationen und Bereit­ stellen von Bedienungsanleitungen und Ersatzteilkatalogen soweit vorhanden, durch die Erstellung eines Mitgliederverzeichnisses, durch die Beschickung von Messen und Oldtimer­Veranstaltungen, durch Clubstände, durch Aufspüren und Sammeln von zeitgenössischen Berichten, durch die Erfassung aller Dokumente, die im weitesten Sinne mit den Produkten der Borgward­Gruppe in Verbindung stehen.

Zum Vereinszweck gehört auch die Veranstaltung geselliger Aus­ fahrten und Treffen, das Vermitteln von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Ersatzteilen, die Herstellung und den Vertrieb einer Mitglieder­ zeitschrift, die Benennung von Literatur oder Miniaturen, die sich mit Produkten  der  Borgward­Gruppe befassen.

Zweck des Vereins ist weiterhin die Förderung der Teilnahme von Borgward, Goliath und Lloyd­Fahrzeugen an Oldtimer­Veranstaltungen, sofern sie hierdurch der Erhaltung des Bekanntheitsgrades der Borg­ ward­Produkte dienen.

Schließlich soll der Verein berechtigt sein, seine Mitglieder durch Abschluss von Sonderkonditionen mit Sachverständigen, Werkstätten, Prüforganisationen, Reiseveranstaltern, Schmiermittel­ und Reifen­ herstellern  zu unterstützen.

Vereinszweck ist schließlich die Wahrung des ehrenden Andenkens an den Firmengründer Carl Friedrich Wilhelm Borgward.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

2)      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen  begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1)      Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.

2)      Dem  Verein  ist  eine  schriftliche  Beitrittserklärung  vorzulegen. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die  schriftliche  Zustimmungserklärung  des/der  gesetzli­ chen  Vertreter/s  beigefügt werden.

3)      Über die Aufnahme entscheidet der  Vorstand.

4)      Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen  Aufnahmeerklärung (Mitgliedsausweis/Karte).

5)     Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

6)     Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1)      Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2)      Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten.

Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

 

§ 6 Ausschluss aus dem Verein

1)      Die Mitgliedschaft endet außerdem durch  Ausschluss.

2)      Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat.

3)      Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer ²/³­Mehrheit.

4)      Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter

Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich  mitgeteilten  Ausschlussgründen  persönlich  vor dem Vorstand oder schriftlich zu  äußern.

5)     Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in  der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.

6)     Der Beschluss über den Ausschluss ist zur Begründung dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.

7)      Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.

8)     Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzu­ legen. Die Berufung hat aufschiebende  Wirkung.

9)     Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.

 

§ 7 Streichung der Mitgliedschaft

1)      Das Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitglied­ schaft aus dem Verein aus.

2)      Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag über sechs Monate im Rückstand ist und diesen Betrag auch nicht nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand, innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet. Die Mahnung muss per Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

3)      In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

4)      Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

5)     Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied formlos mitgeteilt wird.

6)     Die Mitgliedschaft wird ebenfalls durch den Tod des Mitglieds beendet.

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag

1)      Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Mitglieder­ versammlung kann einzelne Mitglieder von der Beitragszahlung befreien.

2)      Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3)      Studenten und Schüler können auf Antrag von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages oder eines Teils  desselben entpflichtet werden.

4)      Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Anfang eines Jahres, zahlbar bis zum 15.  Januar eines jeden Jahres, per Bankeinzug fällig.

5)     Eine Aufnahmegebühr kann erhoben werden.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)     die Mitgliederversammlung

b)     der Vorstand

c)     der Beirat

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1)      Jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, sie sollte in das dritte Quartal gelegt werden.

Die Einladung erfolgt mit der Mitgliederzeitschrift Der Rhombus zum Ende des zweiten Quartals.

2)      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder  wenn 10 % der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung einer alsbaldigen Mitgliederversammlung verlangen.

3)     Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und   für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.

4)     Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von sechs Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversamm­ lung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig  für

–    Wahl des Vorstands und dessen  Entlastung

–    Wahl des Beirates

–    Satzungsänderung

–    Beitragsfestsetzung

–    Ausschließung eines Mitglieds

–    Auflösung  des Vereins

5)     Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Übertragung einer Stimme ist nur an ein Vereinsmitglied zulässig, die Stimmübertragung hat in Schriftform zu erfolgen.

6)     Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitglieder­ versammlung.

7)      Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

8)     Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ²/³ für die Beschlussfassung über die Änderung des Zweck des Vereins und über dessen Auflösung eine Mehrheit von

¾ erforderlich.

9)     Gewählt wird grundsätzlich öffentlich, es sei denn, dass ein Mitglied geheime Wahl verlangt.

Es findet eine Einzelabstimmung statt.  Es wird durch Handzeichen abgestimmt.

10)   Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von ²/³  der Vereinsmitgliedern  erforderlich.

11)   Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Verhandlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

12)   Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen  Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf diese erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

 

§ 11 Der Vorstand

1)      Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, der Mitgliederverwaltung und dem Kassenwart.

2)      Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

3)      Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich  und außergerichtlich.

 

4)      Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversamm­ lung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange   im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.

In dem Jahr, das dem der e.V.­Gründung folgt, werden der Erste Vorsitzende und der Schriftführer erneut auf die Dauer von drei Jahren gewählt, so dass bei einer Neuwahl des Vorstandes nicht der komplette Vorstand neu gewählt werden  muss.

5)     Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder der Neuwahl eines anderen Mitgliedes.

6)     Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.

 

§ 12 Der Beirat

1)      Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

2)      Der Beirat unterstützt den Vorstand bei Messen, Ausstellungen und  sonstigen Veranstaltungen.

3)      Gleichermaßen kümmert sich der Beirat auch um Besitzer von Fahrzeugen  der Borgward­Gruppe.

4)      Aufgabe des Beirates ist es weiterhin, dem Vorstand geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, die Borgward­Produkte auch jüngeren Bevölkerungsschichten bekannt zu machen und hieraus Mitglieder zu gewinnen.

 

§ 13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in  der Weise beschränkt, dass zur Aufnahme eines Kredites oder Begrün­ dung einer Verbindlichkeit von mehr als 6.000,– die Zustimmung der Mitgliederversammlung  erforderlich ist.

 

§ 14 Versammlungsniederschrift

1)      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokoll­ führer zu unterzeichnen. Eine Abschrift des Versammlungspro­ tokolls ist den Mitgliedern mit der nächsten Mitgliederzeitschrift Rhombus zuzusenden.

Der Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende des Vereins und der Protokollführer der Schriftführer oder ihre jeweiligen Stellvertreter.

2)      Geht innerhalb von vier Wochen ab Absendung des Protokolls kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.

 

§ 15 Anträge

1)      Anträge des Vorstands werden mit der Einladung zur Mitglieder­ versammlung übersandt.

2)      Anträge der Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

3)      Über die Zulassung von Initiativanträgen, die unmittelbar vor der Mitgliederversammlung oder während der Mitgliederversamm­ lung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten  Mitglieder.

 

§ 16 Liquidation

1)      Die Liquidation des Vereins obliegt dem Ersten Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied.

2)      Bei Auflösung der Körperschaft fällt das verbleibende Vermögen an die Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe der Deutschen Krebshilfe, Buschstraße 32, 53113 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Essen,  den 20.11.2016

 

Birgit Kasper                                                          Hartmut  Loges

Schriftführerin                                                        Vorsitzender

 

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